5 111-112; Einvernahme Hafteröffnungsverfahren des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2025, Z. 52-55, 71-74; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2025, Z. 63-66). Der dringende Tatverdacht ist gestützt auf die gesamten Umstände demnach zu bejahen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten «nicht erhobenen Vorwürfe» ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft weiterhin auf denselben Sachverhalt stützt wie bisher. Gemäss Art. 9 Abs. 1 i.V.m.