Es liegt oftmals in der Natur der Sache, dass sich die Schilderungen von Opfer und Beschuldigten deutlich unterscheiden. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers sowie seine Selbstdarstellung als Schlichter lassen mit der Staatsanwaltschaft die Aussagen des Privatklägers auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Mitbeschuldigten nicht per se als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr verhielt sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen selbst widersprüchlich (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025, Z.