Aus den fehlenden Kontaktspuren kann der Beschwerdeführer somit nichts ableiten, das den dringenden Tatverdacht so stark entkräftet, dass dieser unhaltbar erscheint. Selbiges gilt für die aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers. Es liegt oftmals in der Natur der Sache, dass sich die Schilderungen von Opfer und Beschuldigten deutlich unterscheiden.