Der Hinweis auf das neue Beweismaterial (Beschwerdebeilage 2; Rapport Forensik vom 12. Juli 2025) vermag dies nicht zu begründen. So können diese Spuren aus verschiedenen Gründen zwischen dem Vorfall und der tatsächlichen Abnahme im Spital verwischt worden sein. Der Beschwerdeführer zeigt über blosse Behauptungen hinaus auch nicht auf, dass und weshalb eine Spurensicherung vor Ort möglich oder geboten gewesen wäre. Aus den fehlenden Kontaktspuren kann der Beschwerdeführer somit nichts ableiten, das den dringenden Tatverdacht so stark entkräftet, dass dieser unhaltbar erscheint.