Das Vorbringen betreffend das Verschwinden der Spuren sei nicht zu hören, es sei rein hypothetisch und vermöge die vollumfängliche Entlastung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. 3.7 Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Annahme eines Tatverdachts nach der Anklageerhebung unhaltbar sein, um einen solchen im Haftverfahren zu zerstreuen. Der Hinweis auf das neue Beweismaterial (Beschwerdebeilage 2;