Dieses Beweismittel vermöge ihn ausdrücklich und entscheidend zu entlasten. Dass die Spurensicherung nicht umgehend erfolgt sei, dürfe sich ohnehin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Die Verletzungen des Privatklägers hätten eine umgehende Spurensicherung nicht verunmöglicht. Das Vorbringen betreffend das Verschwinden der Spuren sei nicht zu hören, es sei rein hypothetisch und vermöge die vollumfängliche Entlastung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen.