Die Aussagen betreffend Ziel der Fahrt des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten seien höchst widersprüchlich. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise geeignet, um jene des Privatklägers in Zweifel zu ziehen. Der Privatkläger habe ein für ihn völlig überraschendes Ereignis im Kern stets übereinstimmend und mit zahlreichen Details geschildert. Hauptaggressor sei der Mitbeschuldigte gewesen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass der Privatkläger vor allem Aussagen zu dessen Verhalten gemacht bzw. den Beschwerdeführer nur am Rande belastet habe. Es stimme, dass