In der Zwischenzeit könnten diese aus verschiedenen Gründen verschwunden sein. Deswegen seien diese Spuren auch nicht von Amtes wegen erhoben worden. Weiter sei es einfach, alle Aussagen konstant zu bestreiten und sich selbst als Schlichter zu präsentieren – wie es der Beschwerdeführer tue. Tatsache sei, dass die Beschuldigten nicht hätten entkräften können, wie sie mit lauteren Absichten am Tattag in F.________ zufällig auf den Privatkläger getroffen seien. Die Aussagen betreffend Ziel der Fahrt des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten seien höchst widersprüchlich.