Selbiges gelte grundsätzlich für den Vorwurf der versuchten Erpressung, der nur im Rahmen der Hafteröffnung ohne nähere Erklärung stichwortartig genannt worden sei. Auf diese Vorwürfe dürfe in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht abgestellt werden. 3.5 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass der Rapport Forensik vom 12. Juli 2025 nicht den Nachweis erbringe, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Privatkläger eingewirkt habe. Tatsache sei, dass die Spuren erst im Spital und erst nach der Behandlung des Privatklägers abgenommen worden seien. In der Zwischenzeit könnten diese aus verschiedenen Gründen verschwunden sein.