das bei ihm sichergestellte Geld stamme von E.________ und nicht vom Mitbeschuldigten, was seine Unbeteiligung zusätzlich belege. Weiter sei festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden offensichtlich von Beginn weg unsicher gewesen seien, was sie dem Beschwerdeführer konkret vorwerfen sollten. Der Vorwurf der versuchten Entführung, evtl. versuchten Freiheitsberaubung sei während der ganzen Untersuchung nie erhoben worden. Selbiges gelte grundsätzlich für den Vorwurf der versuchten Erpressung, der nur im Rahmen der Hafteröffnung ohne nähere Erklärung stichwortartig genannt worden sei.