___ ausdrücklich bestätigt worden. So habe dieser ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihn festgehalten und ins Auto bringen wollen, um den Streit zu beenden; zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger habe es keinen physischen Kontakt gegeben. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte falsche Aussagen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers machen sollte. Der Beschwerdeführer sei zudem auch nicht in eine angebliche Planung involviert gewesen. Er habe nichts von angeblichen Schulden zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger gewusst; das bei ihm sichergestellte Geld stamme von E.__