Dem stünden die pauschalen, widersprüchlichen und aggravierenden Aussagen des Privatklägers gegenüber, der im Wesentlichen nur behauptet habe, der Beschwerdeführer habe ihn geschlagen und gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten in einen Lieferwagen zwingen wollen, ohne konkret zu schildern, was der Beschwerdeführer genau getan haben solle. Ziel des Privatklägers sei es offensichtlich, den Beschwerdeführer grundlos zu belasten. Weitere Beweismittel, die den Beschwerdeführer belasteten, lägen nicht vor. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers durch jene des Mitbeschuldigten D.________ ausdrücklich bestätigt worden.