Der Beschwerdeführer habe in sämtlichen Einvernahmen glaubhaft bestritten, tätlich oder verbal auf den Privatkläger eingewirkt zu haben, und ausgesagt, er habe lediglich versucht, die beiden anderen Personen zu trennen bzw. auseinanderzuhalten, wobei diese ihn zur Seite gestossen hätten. Dem stünden die pauschalen, widersprüchlichen und aggravierenden Aussagen des Privatklägers gegenüber, der im Wesentlichen nur behauptet habe, der Beschwerdeführer habe ihn geschlagen und gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten in einen Lieferwagen zwingen wollen, ohne konkret zu schildern, was der Beschwerdeführer genau getan haben solle.