3 Privatkläger geschildert) zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer habe in sämtlichen Einvernahmen glaubhaft bestritten, tätlich oder verbal auf den Privatkläger eingewirkt zu haben, und ausgesagt, er habe lediglich versucht, die beiden anderen Personen zu trennen bzw. auseinanderzuhalten, wobei diese ihn zur Seite gestossen hätten.