Nach der Anklageerhebung vom 10. Juli 2025 sei ein neues Beweismittel produziert worden, wonach der Privatkläger keinerlei Kontaktspuren durch den Beschwerdeführer aufweise. Dies erbringe somit den Nachweis, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Privatkläger eingewirkt habe. Es sei davon auszugehen, dass auch das Zwangsmassnahmengericht im Entscheidzeitpunkt noch keine Kenntnis von diesem Beweismittel gehabt habe. Der Rapport Forensik vom 12. Juli 2025 stütze auch das Ergebnis der Untersuchung, wonach beim Beschwerdeführer selbst keine Verletzungen vorgelegen hätten, welche bei angeblichen Faustschlägen (wie vom