Der dringende Tatverdacht sei – unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid KZM 25 838 vom 28. April 2025 – nach wie vor gegeben. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass kein dringender Tatverdacht gegen ihn besteht. Die Belastungen stützten sich einzig auf die unglaubhaften Aussagen des Privatklägers und seien durch keine weiteren Beweismittel konkret erhärtet. Nach der Anklageerhebung vom 10. Juli 2025 sei ein neues Beweismittel produziert worden, wonach der Privatkläger keinerlei Kontaktspuren durch den Beschwerdeführer aufweise.