3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich aus den zur Verfügung stehenden Akten nichts entnehmen lasse, das den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift vom 10. Juli 2025 seinen Niederschlag gefunden habe, entkräften könne. Die amtliche Verteidigung bestreite den dringenden Tatverdacht zwar weiterhin, bringe jedoch nichts vor, was dessen Annahme als unhaltbar erscheinen liesse. Der dringende Tatverdacht sei – unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid KZM 25 838 vom 28. April 2025 – nach wie vor gegeben.