Mit delegierter Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. August 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.