Am 5. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1492 inkl. Vorakten KZM 25 130 und KZM 25 838 bei der Beschwerdekammer ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.