Daraufhin versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 22. Juli 2025 in Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 (KZM 25 1492). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.