Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 365 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Angriffs, versuchter Erpressung, Drohung, versuchter Entführung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. Juli 2025 (KZM 25 1492) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen versuchter Erpres- sung, Angriffs, Drohung, versuchter Entführung sowie evtl. versuchter Freiheitsbe- raubung. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 versetzte das kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ihn in Untersu- chungshaft (KZM 25 130) und verlängerte diese mit Entscheid vom 28. April 2025 bis am 18. Juli 2025 (KZM 25 838). Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. Daraufhin versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 22. Juli 2025 in Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 (KZM 25 1492). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - Am 5. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1492 inkl. Vorakten KZM 25 130 und KZM 25 838 bei der Beschwerdekammer ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. August 2025 verzichtete die Verfahrenslei- tung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Eingabe vom 15. Au- gust 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung 2 des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bun- desgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob solche vorliegen. Einzig wenn auf- grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlich- keit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatver- dacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die An- nahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich aus den zur Verfügung stehenden Akten nichts entnehmen lasse, das den dringen- den Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift vom 10. Juli 2025 seinen Nieder- schlag gefunden habe, entkräften könne. Die amtliche Verteidigung bestreite den dringenden Tatverdacht zwar weiterhin, bringe jedoch nichts vor, was dessen An- nahme als unhaltbar erscheinen liesse. Der dringende Tatverdacht sei – unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid KZM 25 838 vom 28. April 2025 – nach wie vor gegeben. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass kein dringender Tatverdacht gegen ihn be- steht. Die Belastungen stützten sich einzig auf die unglaubhaften Aussagen des Privatklägers und seien durch keine weiteren Beweismittel konkret erhärtet. Nach der Anklageerhebung vom 10. Juli 2025 sei ein neues Beweismittel produziert wor- den, wonach der Privatkläger keinerlei Kontaktspuren durch den Beschwerdeführer aufweise. Dies erbringe somit den Nachweis, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Privatkläger eingewirkt habe. Es sei davon auszugehen, dass auch das Zwangsmassnahmengericht im Entscheidzeitpunkt noch keine Kenntnis von die- sem Beweismittel gehabt habe. Der Rapport Forensik vom 12. Juli 2025 stütze auch das Ergebnis der Untersuchung, wonach beim Beschwerdeführer selbst keine Verletzungen vorgelegen hätten, welche bei angeblichen Faustschlägen (wie vom 3 Privatkläger geschildert) zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer habe in sämtli- chen Einvernahmen glaubhaft bestritten, tätlich oder verbal auf den Privatkläger eingewirkt zu haben, und ausgesagt, er habe lediglich versucht, die beiden ande- ren Personen zu trennen bzw. auseinanderzuhalten, wobei diese ihn zur Seite ge- stossen hätten. Dem stünden die pauschalen, widersprüchlichen und aggravieren- den Aussagen des Privatklägers gegenüber, der im Wesentlichen nur behauptet habe, der Beschwerdeführer habe ihn geschlagen und gemeinsam mit dem Mitbe- schuldigten in einen Lieferwagen zwingen wollen, ohne konkret zu schildern, was der Beschwerdeführer genau getan haben solle. Ziel des Privatklägers sei es of- fensichtlich, den Beschwerdeführer grundlos zu belasten. Weitere Beweismittel, die den Beschwerdeführer belasteten, lägen nicht vor. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers durch jene des Mitbeschuldigten D.________ ausdrücklich bestätigt worden. So habe dieser ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihn fest- gehalten und ins Auto bringen wollen, um den Streit zu beenden; zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger habe es keinen physischen Kontakt gege- ben. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte falsche Aus- sagen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers machen sollte. Der Be- schwerdeführer sei zudem auch nicht in eine angebliche Planung involviert gewe- sen. Er habe nichts von angeblichen Schulden zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger gewusst; das bei ihm sichergestellte Geld stamme von E.________ und nicht vom Mitbeschuldigten, was seine Unbeteiligung zusätzlich belege. Weiter sei festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden offensichtlich von Beginn weg unsicher gewesen seien, was sie dem Beschwerdeführer konkret vorwerfen sollten. Der Vorwurf der versuchten Entführung, evtl. versuchten Frei- heitsberaubung sei während der ganzen Untersuchung nie erhoben worden. Selbi- ges gelte grundsätzlich für den Vorwurf der versuchten Erpressung, der nur im Rahmen der Hafteröffnung ohne nähere Erklärung stichwortartig genannt worden sei. Auf diese Vorwürfe dürfe in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht abge- stellt werden. 3.5 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass der Rapport Forensik vom 12. Juli 2025 nicht den Nachweis erbringe, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Privatkläger eingewirkt habe. Tatsache sei, dass die Spuren erst im Spital und erst nach der Behandlung des Privatklägers abgenommen worden seien. In der Zwischenzeit könnten diese aus verschiedenen Gründen verschwunden sein. Deswegen seien diese Spuren auch nicht von Amtes wegen erhoben worden. Weiter sei es einfach, alle Aussagen konstant zu bestreiten und sich selbst als Schlichter zu präsentieren – wie es der Beschwerdeführer tue. Tatsache sei, dass die Beschuldigten nicht hät- ten entkräften können, wie sie mit lauteren Absichten am Tattag in F.________ zu- fällig auf den Privatkläger getroffen seien. Die Aussagen betreffend Ziel der Fahrt des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten seien höchst widersprüchlich. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise geeignet, um jene des Privatklägers in Zweifel zu ziehen. Der Privatkläger habe ein für ihn völlig über- raschendes Ereignis im Kern stets übereinstimmend und mit zahlreichen Details geschildert. Hauptaggressor sei der Mitbeschuldigte gewesen, weshalb es nach- vollziehbar sei, dass der Privatkläger vor allem Aussagen zu dessen Verhalten ge- macht bzw. den Beschwerdeführer nur am Rande belastet habe. Es stimme, dass 4 die Aussagen des Mitbeschuldigten jene des Beschwerdeführers stützten, jedoch hätten die beiden vor der Anhaltung genug Gelegenheit gehabt sich abzusprechen und zudem habe der Mitbeschuldigte durchaus ein Interesse, den Beschwerdefüh- rer als blossen Schlichter darzustellen. Betreffend das beim Beschwerdeführer si- chergestellte Geld sei festzuhalten, dass den Aussagen von E.________ zu ent- nehmen sei, dass dieser dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 3'000.00 ausgeliehen habe. Beim Beschwerdeführer habe man aber EUR 2'660.00 gefun- den. Der Beschwerdeführer selbst spreche sodann auch davon, dass er EUR 3'000.00 erhalten habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich seien also widersprüchlich, was so auch in der Verfügung betreffend Antrag auf Rückga- be des Geldbetrages ausgeführt worden sei. Es bestehe weiterhin der Verdacht, dass es sich beim Euro-Betrag um «Verbrecherlohn» handle. Der dringende Tat- verdacht als Ganzes erhärte sich aufgrund der Aussagen des Privatklägers, der gesamten Umstände sowie der Indizien. Die Anklageschrift bilde das Ergebnis der Untersuchung ab, weshalb eine abweichende rechtliche Subsumtion zwischen An- fang und Ende gerichtsnotorisch sei. Der Beschwerdeführer werde sich entspre- chend zu allen Vorwürfen anlässlich der Hauptverhandlung (erneut) äussern kön- nen. 3.6 In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ergeb- nis der DNA-Auswertung massgebend sei. Dieses Beweismittel vermöge ihn aus- drücklich und entscheidend zu entlasten. Dass die Spurensicherung nicht umge- hend erfolgt sei, dürfe sich ohnehin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Die Verletzungen des Privatklägers hätten eine umgehende Spurensi- cherung nicht verunmöglicht. Das Vorbringen betreffend das Verschwinden der Spuren sei nicht zu hören, es sei rein hypothetisch und vermöge die vollumfängli- che Entlastung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. 3.7 Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den dringenden Tatverdacht zu ent- kräften. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Annahme eines Tat- verdachts nach der Anklageerhebung unhaltbar sein, um einen solchen im Haftver- fahren zu zerstreuen. Der Hinweis auf das neue Beweismaterial (Beschwerdebei- lage 2; Rapport Forensik vom 12. Juli 2025) vermag dies nicht zu begründen. So können diese Spuren aus verschiedenen Gründen zwischen dem Vorfall und der tatsächlichen Abnahme im Spital verwischt worden sein. Der Beschwerdeführer zeigt über blosse Behauptungen hinaus auch nicht auf, dass und weshalb eine Spurensicherung vor Ort möglich oder geboten gewesen wäre. Aus den fehlenden Kontaktspuren kann der Beschwerdeführer somit nichts ableiten, das den dringen- den Tatverdacht so stark entkräftet, dass dieser unhaltbar erscheint. Selbiges gilt für die aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen des Privat- klägers. Es liegt oftmals in der Natur der Sache, dass sich die Schilderungen von Opfer und Beschuldigten deutlich unterscheiden. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers sowie seine Selbstdarstellung als Schlichter lassen mit der Staatsanwaltschaft die Aussagen des Privatklägers auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Mitbeschuldigten nicht per se als unglaubhaft erscheinen. Viel- mehr verhielt sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen selbst widersprüch- lich (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025, Z. 5 111-112; Einvernahme Hafteröffnungsverfahren des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2025, Z. 52-55, 71-74; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2025, Z. 63-66). Der dringende Tatverdacht ist gestützt auf die ge- samten Umstände demnach zu bejahen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten «nicht erhobenen Vor- würfe» ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft weiterhin auf denselben Sachverhalt stützt wie bisher. Gemäss Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 StPO bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Dabei hat sie die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die be- schuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschul- digt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Vertei- digung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichts- verhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016, E. 1.1). Unabhängig davon, steht es dem Gericht gemäss Art. 344 StPO frei, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen als die Staatsan- waltschaft in der Anklageschrift (sog. Würdigungsvorbehalt). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, sich zu sämtlichen Vorwürfen zu äussern. Seine diesbezüglichen Einwände gehen daher ins Leere. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtge- fahr (Bst. a) und lässt den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Bst. b) offen. 4.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und 6 sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr in den bisherigen Entscheiden als gegeben erachtet worden ist. Da sich die der Fluchtgefahr zugrunde liegenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten, könne vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auf diejenigen im Haftanordnungs- entscheid vom 23. Januar 2025 (KZM 25 130), verwiesen werden. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr liege folglich weiterhin vor. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet diesbezüglich, dass die Fluchtgefahr zu vernei- nen sei. Es sei klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung keine empfindliche Freiheitstrafe zu gewärtigen habe. Der Fluchtanreiz sei bei dieser Konstellation mit Blick auf eine allfällig resultierende Strafe nicht vor- handen. Die Wahrscheinlichkeit der Flucht nehme sodann auch mit zunehmender Verfahrens- und Haftdauer ab, da sich auch die Länge einer allenfalls noch zu ab- solvierenden Strafe mit der bereits erstandenen Haft kontinuierlich verringere. Es sei mithin nicht wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Strafverfahren entziehen würde. Es bestehe folglich schon deshalb kein Grund zur Annahme eines Fluchtwillens. Dies gelte umso mehr, als das der Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Aussagen über Verwandte in der Schweiz verfüge und nir- gendwohin fliehen würde. Er habe zudem einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Als politischer Flüchtling könne er ohnehin nicht in G.________ (Land) zurückkeh- ren. Gemäss Migrationsbehörden des Kantons Thurgau würde der Beschwerdefüh- rer bei einer Haftentlassung diesen zugeführt werden. Da diese über das weitere Vorgehen entscheiden würden, sei eine Fluchtmöglichkeit faktisch ausgeschlossen. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass dem Beschwerdeführer eine Frei- heitsstrafe droht. Unter diesen Umständen bestehe weiterhin die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und den drohenden Sanktionen wie Landes- verweisung mit Ausschreibung im Schengener Raum entziehen würde. Dies umso mehr, weil er hier weder über ein legales Einkommen noch nahe Familienangehö- rige verfüge und ihm die fremdenpolizeiliche Überstellung nach H.________ (Land) drohe, welche jedenfalls nicht unmöglich erscheine gemäss der von der Verteidi- gung zitierten E-Mail. 4.6 Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft gelangt die Be- schwerdekammer zum Schluss, dass Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen ist. 7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keinerlei Fluchtwillen bzw. -anreiz, ist ihm nicht zu folgen. Er hält sich erst seit Oktober 2024 in der Schweiz auf (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2025, Z. 62, 681) und verfügt hier weder über soziale noch enge familiäre Bindungen. Gegenteilig be- suchte er während seiner kurzen Aufenthaltsdauer bereits Freunde in I.________ (Ort) (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 14. März 2025, Z. 471- 474, 488, 503) und J.________ (Ort) (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldig- ten vom 14. März 2025, Z. 516-522). Angesichts der im Raum stehenden Delikte ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, welche die Erfolgs- aussichten seines Asylantrages erheblich mindern würde. Die ihm vorgeworfenen Delikte sehen allesamt eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor. Zusätzlich sind die Delikte des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Entführung im Kata- log von Art. 66a StGB aufgelistet, weshalb beim Beschwerdeführer ein obligatori- scher Landesverweis zur Debatte steht. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, re- gelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Es ist ausserdem nicht erstellt, dass er tatsächlich politischer Flüchtling ist – entsprechende Behauptungen werden vom Beschwerdeführer nicht belegt. Hinzu kommt, dass sich der Be- schwerdeführer zunächst der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchte, be- vor er noch am selben Tag durch die Polizei mit einem gefälschten Ausweis ange- halten wurde (vgl. Ermittlungsbericht der Polizei vom 21. Januar 2025, S. 2-3). 4.7 In der Gesamtwürdigung überwiegen die für Fluchtgefahr sprechenden Gesichts- punkte (kurze Aufenthaltsdauer, Kontakte im Ausland, Fluchtversuch bei Festnah- me, drohende Strafe). Es ist daher anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der im Falle von Schuld- sprüchen zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im In- land entziehen würde. 5. 5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen 8 Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 5.1). Bei sechs Monaten handelt es sich um die Maximaldauer der Haftverlängerung (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 250 vom 6. Juni 2019 E. 6.5). Art. 227 StPO gilt aufgrund des Verweises von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO sinn- gemäss auch bei Sicherheitshaft (vgl. auch BGE 137 IV 180 E. 3.5). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Ein- haltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Strafbehörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Ent- scheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache oder der Geschäftslast angemessen erscheint (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass die Sicherheitshaft (vorerst) für maximal drei Monate anzuordnen sei. Eine Überhaft drohe nicht. Mit Blick auf die Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung stehe eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum. Im Falle einer Verurteilung sei demnach mit einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten deutlich übersteigenden Sanktion zu rechnen, wobei die Strafzumessung vom Re- gionalgericht vorzunehmen sei. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- gefahr zu bannen vermöchten, seien weiterhin keine ersichtlich. Die Sicherheitshaft sei somit erforderlich und angemessen. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Anordnung der Sicherheitshaft und damit die Verlängerung der Haft auf neun Monate nicht verhältnismässig sei. Grund für die Anklage an das Kollegialgericht in Dreierbesetzung sei offenkundig nicht der Beschwerdeführer. Die Strafbefugnis der Dreierbesetzung könne dem- nach nicht als Indiz für eine mögliche Strafe des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die entsprechende Begründung der Vorinstanz sei sehr pauschal gehalten und nehme überhaupt nicht auf den konkreten Fall Bezug. Es sei unter Verweis auf die VBRS-Richtlinien vielmehr nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine freiheitsentziehende, geschweige denn eine erhebliche Sanktion bei einem allfälli- gen Schuldspruch zu erwarten hätte. Zentral sei dabei, dass der Beschwerdeführer 9 im Rahmen des zu beurteilenden Vorfalls eine stark untergeordnete Rolle spiele. Einschränkend sei zu bemerken, dass der Vorwurf der versuchten Entführung, evtl. versuchten Freiheitsberaubung auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden dürfe, da diese Vorwürfe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgehalten worden seien. Dasselbe gelte für den (bestrit- tenen) Vorwurf der versuchten Erpressung. Abschliessend sei zu bemerken, dass die Hauptverhandlung vom 11. bis 13. Februar 2026 erst sieben Monate nach An- klageerhebung erfolgen werde. Es sei bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass mit diesen sieben Monaten das Beschleunigungsverbot verletzt werden dürfte. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass sich der Beschwerdeführer an einem massi- ven, perfiden, geplanten Vorfall beteiligt und dadurch eine erhebliche kriminelle Energie offenbart habe. Deswegen werde er zusammen mit dem Mitbeschuldigten durch das Kollegialgericht in Dreierbsetzung beurteilt werden. Entsprechend habe er auch mit einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten deutlich überstei- genden Sanktion zu rechnen. Die von der Verteidigung angerufenen VBRS- Richtlinien beträfen ganz andere Fälle. Ohne der Strafzumessung vorgreifen zu wollen, sei vorliegend sicherlich nicht von einem leichten Verschulden auszugehen. Demnach sei von einer erheblichen Strafe auszugehen, weshalb der Verbleib des Beschwerdeführers in Haft für weitere drei Monate, aber auch bis zur Hauptver- handlung vom 11. bis 13. Februar 2026, verhältnismässig sei. 5.5 In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer erneut, dass bei ei- nem Aufrechterhalten der Haft eine Überhaft drohe. Der Sachverhalt lasse sich nicht erstellen; der Beschwerdeführer sei nicht in eine angebliche Planung des Vor- falls involviert gewesen. Ausserdem werde ihm auch in der Anklageschrift eine un- tergeordnete Rolle vorgeworfen. Gemäss VBRS-Richtlinien sei demnach nicht mit einer Freiheitsstrafe und damit einer freiheitsentziehenden Sanktion zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteige. 5.6 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 237 StPO). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2023, E. 4.5, m.w.H.). Aufgrund der dargelegten Umstände (E. 4.6 f.) gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die Fluchtge- fahr hinreichend mindern könnten. Der Beschwerdeführer bringt solche ebenfalls nicht vor. 5.7 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2025 festgenommen und am 23. Ja- nuar 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025, in Sicherheitshaft versetzt. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (versuchte Erpressung, Angriff, Drohung, versuchte Ent- führung, evtl. versuchte Freiheitsberaubung) sowie der Überweisung an das Regi- 10 onalgericht in Dreierbesetzung droht bei der angeordneten Haftdauer keine Über- haft. So wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Delikten angeklagt, welche eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorsehen. Aufgrund der Gesam- tumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle von Schuld- sprüchen zu einer die strafprozessuale Haft von neun Monaten übersteigenden Sanktion verurteilt wird. 5.8 Betreffend eine allfällige (zukünftige) Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt der Beschwerdeführer selbst korrekt fest, dass lediglich die Anordnung der Sicher- heitshaft für drei Monate, d.h. bis zum 10. Oktober 2025, den Streitgegenstand bil- det. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung gehen über das Anfech- tungsobjekt hinaus und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Ergänzend ist anzumerken, dass zahlreiche Faktoren die Terminierung von Verfahren beeinflussen, namentlich das Sicherstellen der Anwesenheit aller Partei- en. Dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist die Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Beschleunigungsgebot während Sicherheitshaft bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ansetzung der Hauptverhandlung im Februar 2026 auf validen Gründen beruht bzw. notwendigenfalls eine Überprüfung der Terminan- setzung erfolgen wird. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Ge- richts, längstens jedoch bis zum 10. Oktober 2025 in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 15. August 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin K.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident M.________ (PEN 25 577 – per A-Post) Bern, 18. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12