1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juli 2025 werden aufgehoben. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: Die beschuldigte Person ist erkennungsdienstlich zu behandeln. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: Die Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, wird angewiesen, die beschuldigte Person erkennungsdienstlich zu erfassen. Die beschuldigte Person hat einem entsprechenden Aufgebot Folge zu leisten, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen.