4 Verteidigers des Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: