7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer die Aufhebung einer Verfügung beantragte, die die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Erstellung eines DNA- Profils umfasste, und er nur hinsichtlich letzterem durchdrang, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen.