Solche sind auch nicht ersichtlich: Mit dem Beschwerdeführer ist auf seine Vorstrafenlosigkeit hinzuweisen. Ausserdem weiss der Beschwerdeführer mit dem Argument zu überzeugen, dass der ihm vorgeworfene modus operandi auf ein Gelegenheitsdelikt schliessen lasse, was gegen weitere Delikte spreche. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO).