5.2 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich aus den vorliegenden Akten nichts zum Delikt ergibt, zu welchem eine Verbindung vorliegen soll. Auch bringt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht vor, worin diese Übereinstimmungen bestehen sollen. Weiter begnügt sie sich hinsichtlich konkreter Anhaltspunkte für weitere Delikte mit einer pauschalen Aufzählung («Nähe, Ähnlichkeit, Mittäterbezug, deliktstypische Vorbereitung»). Somit nennen weder Staatsanwaltschaft noch Generalstaatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte, die für weitere Delikte sprechen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich: