5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass aus der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine Verbindung des Beschwerdeführers zum angeblichen Einbruchdiebstahl in E.________ (Ortschaft) hervorgingen. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass neben der zeitlichen und räumlichen Nähe der ausgeklügelte modus operandi ein serielldeliktisches Verhalten nahelege. Dafür spreche weiter der Mittäterbezug sowie die deliktstypische Vorbereitung. 5.2 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich aus den vorliegenden Akten nichts zum Delikt ergibt, zu welchem eine Verbindung vorliegen soll.