SR 363.0]). Aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO geht hervor, dass die DNA-Probenahme und Analyse «zur Aufklärung der Anlasstat» zulässig sind. Sie müssen diesem Zweck dienen, ansonsten sie in Art. 255 Abs. 1 StPO keine gesetzliche Grundlage finden. Vorausgesetzt ist nebst dem Tatverdacht, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet beziehungsweise untauglich ist die DNA-Analyse in allen Fällen, in denen es keine Spuren gibt, die mit dem Profil der beschuldigten Person abgeglichen werden können (BGE 147 I 372 E. 3.1;