260 StPO zu Unrecht angeordnet worden sein soll. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich vorliegend eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 485 vom 15. Juli 2025 E. 2.3 mit Hinweis). 2.3 Auf die Beschwerde ist mit obgenannter Ausnahme einzutreten. 3. 3.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13