_, am 4. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren. Die Verfahrensleitung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. August 2025 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 12. August 2025 gab sie bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 2. September 2025 eingereicht wurde.