Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 364 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Juli 2025 (BM 25 20220) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die erkennungsdienstliche Behand- lung sowie die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an. Gegen diese Ver- fügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwer- deverfahren. Die Verfahrensleitung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. August 2025 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 12. August 2025 gab sie bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten eingereicht hatte und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme, welche am 2. September 2025 eingereicht wurde. Am 12. September 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Begründet ist ein Rechtsmittel nach Art. 385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO u.a. dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Dieser Begrün- dungspflicht kommt der Beschwerdeführer nur teilweise nach. Der Beschwerdefüh- rer beantragt mit seinem Rechtsbegehren 1 die vollumfängliche Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, führt in der Begründung jedoch nicht aus, inwiefern die er- kennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO zu Unrecht angeordnet wor- den sein soll. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich vorliegend eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 485 vom 15. Juli 2025 E. 2.3 mit Hinweis). 2.3 Auf die Beschwerde ist mit obgenannter Ausnahme einzutreten. 3. 3.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Auf- bewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 2 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hin- weisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 3.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organi- siert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher er- kannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung [DNA-Profil- Gesetz; SR 363.0]). Aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO geht hervor, dass die DNA-Probenahme und Analyse «zur Aufklärung der Anlasstat» zulässig sind. Sie müssen diesem Zweck dienen, ansonsten sie in Art. 255 Abs. 1 StPO keine gesetzliche Grundlage finden. Vorausgesetzt ist nebst dem Tatverdacht, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist. Als Be- weismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet beziehungsweise untauglich ist die DNA-Analyse in allen Fällen, in denen es keine Spuren gibt, die mit dem Profil der beschuldigten Person abgeglichen werden können (BGE 147 I 372 E. 3.1; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und 8 zu Art. 255). 3.3 Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der be- schuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezem- ber 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldig- te Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu ge- wichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4, 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 3 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 4. Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Tauglichkeit der Erstellung eines DNA- Profils zur Aufklärung der Anlasstat und begründet dies unter anderem mit dem Fehlen einer Vergleichsspur vom Tatort. Die Generalstaatsanwaltschaft räumt ein, dass die Erstellung eines DNA-Profils in Ermangelung einer Tatortspur nicht auf Art. 255 Abs. 1 StPO gestützt werden könne. Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Ansicht an und verweist zur Begründung auf E. 3.2 dieses Entscheides. 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass aus der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine Verbindung des Beschwerdeführers zum angeblichen Ein- bruchdiebstahl in E.________ (Ortschaft) hervorgingen. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass neben der zeitlichen und räumlichen Nähe der ausgeklügelte modus operandi ein seriell- deliktisches Verhalten nahelege. Dafür spreche weiter der Mittäterbezug sowie die deliktstypische Vorbereitung. 5.2 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich aus den vorliegenden Akten nichts zum Delikt ergibt, zu welchem eine Verbindung vorliegen soll. Auch bringt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht vor, worin diese Über- einstimmungen bestehen sollen. Weiter begnügt sie sich hinsichtlich konkreter An- haltspunkte für weitere Delikte mit einer pauschalen Aufzählung («Nähe, Ähnlich- keit, Mittäterbezug, deliktstypische Vorbereitung»). Somit nennen weder Staatsan- waltschaft noch Generalstaatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte, die für weitere Delikte sprechen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich: Mit dem Beschwerde- führer ist auf seine Vorstrafenlosigkeit hinzuweisen. Ausserdem weiss der Be- schwerdeführer mit dem Argument zu überzeugen, dass der ihm vorgeworfene modus operandi auf ein Gelegenheitsdelikt schliessen lasse, was gegen weitere Delikte spreche. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben (Art. 397 Abs. 2 StPO). 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer die Aufhebung einer Verfügung beantrag- te, die die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Erstellung eines DNA- Profils umfasste, und er nur hinsichtlich letzterem durchdrang, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, im Um- fang der Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte, aus- machend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 7.2 Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ gilt auch für das gesamte Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung des amtlichen 4 Verteidigers des Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juli 2025 werden aufgehoben. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: Die beschuldigte Person ist erkennungsdienstlich zu behandeln. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: Die Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, wird angewiesen, die beschuldigte Person erkennungsdienstlich zu erfassen. Die beschuldigte Person hat einem entsprechen- den Aufgebot Folge zu leisten, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnah- men. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfah- ren gilt. 4. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. Der Beschuldigte hat diese dem Kanton Bern zur Hälfte zurückzubezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Ostring, D.________, Brunnadernstrasse 42, 3006 Bern (per A-Post) 6 Bern, 29. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7