SR 812.121]). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist und sowohl ein dringender Tatverdacht auf bandenmässige sowie gewerbsmässige Begehung vorliegt, steht eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als einem Jahr zur Diskussion. Jedenfalls kann – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Haftdauer unter Berücksichtigung der vorliegenden Verlängerung um drei Monate von insgesamt 15 Monaten sei bereits in grosse zeitliche Nähe der zur erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht.