Eine Meldepflicht führt einzig dazu, dass eine Flucht des Beschwerdeführers rascher entdeckt werden würde, kann diese aber nicht verhindern. Es liegen daher keine hinreichend geeigneten Ersatzmassnahmen vor. 7.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be-