140 IV 74 E. 2.2). 7.2 Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr sind nicht ersichtlich. Offenbar verfügt der Beschwerdeführer (auch) über Kontakte innerhalb von Europa, weshalb nicht einzig eine Flucht via Flugzeug in Frage kommt. Eine Schriftensperre ist daher nicht geeignet, ihn an einer Flucht zu hindern. Mit Blick auf seine (Ausland)Kontakte und Vernetzung im Drogenmilieu scheint es auch nicht ausgeschlossen, dass er sich allenfalls neue Schriften beschaffen könnte. Eine Meldepflicht führt einzig dazu, dass eine Flucht des Beschwerdeführers rascher entdeckt werden würde, kann diese aber nicht verhindern.