Sein fortgeschrittenes Alter ist mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage ebenfalls ein Indiz für eine Fluchtgefahr, da er bei einem Verbleib in der Schweiz befürchten muss, einen empfindlichen Teil seiner restlichen Lebensjahre im Gefängnis zu verbringen. Insgesamt hat er durch eine Flucht nicht mehr viel zu verlieren. Es erscheint daher wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.