KZM 25 830). Er scheint daher auch gesundheitlich in der Lage und fähig zu sein, seine restlichen Lebensjahre im Ausland zu verbringen, zumal er über eine Lebenspartnerin, einen Sohn sowie viele Bekannte und Freunde im Ausland verfügt und oft auf Reisen ist. Aufgrund einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben sollte. Sein Vorbringen, wonach er seine Ausbildungen in der Schweiz absolviert hat, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern.