8 2024, Z. 43 ff.; KZM 24 1523), impliziert ebenfalls, dass er sich (auch) über den Drogenhandel finanziert. Es scheint daher ernsthaft in Betracht zu kommen, dass er auch in Zukunft auf diese Weise Geld verdienen kann. Bislang gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer krank oder auf Medikamente angewiesen ist (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juli 2024, Z. 266 ff.; KZM 24 1523 sowie Einvernahme vom 29. November 2024, Z. 433 ff.; KZM 25 830).