Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz seiner prekären finanziellen Verhältnisse über die Möglichkeit verfügte, mehrere CHF 10'000.00 ins Ausland zu überweisen, ist daher auch nicht auszuschliessen, dass er allenfalls über Vermögen (aus den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften) verfügt. Jedenfalls weisen diese Umstände sowie die Verurteilung im Jahr 2023 und die aktuellen teilweise eingestandenen Vorwürfe daraufhin, dass der Beschwerdeführer Geld mit Drogenhandel verdient und offenbar diesbezüglich auch über (Ausland)Beziehungen verfügt, welche ihm bei einer Flucht behilflich sein könnten.