KZM 24 2114). Es ist nicht glaubhaft, dass er aus eigenen Rücklagen Unterstützungsbeiträge in der Höhe von mehreren zehntausend Franken an Dritte geleistet haben will, gleichzeitig aber aussagt, er kämpfe ums Überleben und sei verschuldet (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 29. Juli 2024, Z. 109 ff., Z. 294 ff.; KZM 24 1523). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz seiner prekären finanziellen Verhältnisse über die Möglichkeit verfügte, mehrere CHF 10'000.00 ins Ausland zu überweisen, ist daher auch nicht auszuschliessen, dass er allenfalls über Vermögen (aus den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften) verfügt.