KZM 24 2114) deuten in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (CHF 2'775.00 monatlich aus AHV und Ergänzungsleistungen, vgl. Auszug Berner Kantonalbank; KZM 25 14 93) aber stark daraufhin, dieser habe einen beträchtlichen Teil seines Lebensunterhaltes mit Geld aus Betäubungsmitteln finanziert (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 656 ff. und Z. 790 ff.; KZM 24 2114).