Zwar bezieht er eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen, welche er bei einer Flucht ins Ausland wohl verlieren würde. Die von der Staatsanwaltschaft festgestellten Geldüberweisungen (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 714 ff. und Z. 735 ff., Z. 790 ff.; KZM 24 2114) deuten in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (CHF 2'775.00 monatlich aus AHV und Ergänzungsleistungen, vgl. Auszug Berner Kantonalbank;