KZM 24 2114) bzw. einen grossen Freundeskreis im Ausland (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2024, Z. 433; KZM 25 830). Er ist sich längere Fahrten ins Ausland sowie kurzfristige Aufenthalte in verschiedenen europäischen Städten gewohnt. Auch ausserhalb der Schweiz scheint er sich daher gut zurechtzufinden. Zudem spricht er Deutsch, Englisch sowie ein bisschen Französisch und Spanisch. Zwar bezieht er eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen, welche er bei einer Flucht ins Ausland wohl verlieren würde.