7 6.3 Der 77-jährige Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, verfügt über eine Wohnung und Familie in der Schweiz (geschiedene Ehefrau, vier erwachsene Kinder, wovon drei in der Schweiz leben und ein Sohn in Georgien [delegierte Einvernahme vom 19. Juli 2024, Z. 26; KZM 24 1523]). Es ist aber zweifelhaft, ob diese Umstände ihn mit Blick auf die drohende Strafe sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse davon abhalten, die Schweiz zu verlassen. So gibt er an, einen Hass auf den Staat zu haben (delegierte Einvernahme vom 19. Juli 2024, Z. 359; KZM 24 1523).