Zwar wird das Sachgericht abschliessend darüber zu befinden haben, d.h. aber nicht, dass die Möglichkeit des Widerrufs nicht berücksichtigt werden darf, zumal mit Blick auf die erneute gleichartige Delinquenz nicht lange nach der letzten Verurteilung ein solcher ernsthaft zu befürchten ist. Da dem Beschwerdeführer erneut qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden, droht ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe.