KZM 24 1523). Der Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht Bern Mittelland zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, teilbedingt (davon 28 Monate bedingt) verurteilt mit einer Probezeit bis am 11. Januar 2027. Im Falle einer erneuten Verurteilung droht dem Beschwerdeführer damit der Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Zwar wird das Sachgericht abschliessend darüber zu befinden haben, d.h. aber nicht, dass die Möglichkeit des Widerrufs nicht berücksichtigt werden darf, zumal mit Blick auf die erneute gleichartige Delinquenz nicht lange nach der letzten Verurteilung ein solcher ernsthaft zu befürchten ist.