5. Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO angerufen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid zwar offengelassen. Das schadet aber nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Fluchtgefahr geäussert und sich damit auseinandergesetzt. Einer Prüfung der Fluchtgefahr steht folglich nichts entgegen.