Da die Beteiligten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, verzichtet die Staatsanwaltschaft derzeit auch auf das Ansetzen von Konfrontationseinvernahmen. Weder ist davon auszugehen noch wird begründet, weshalb den Aussagen der Tatbeteiligten, welche grösstenteils ohnehin verweigert wurden, eine massgebliche Bedeutung zukommen soll und/oder davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde auf (die kaum vorhandenen) Aussagen Einfluss nehmen können. Bei dieser Ausgangslage lässt sich eine Kollusionsgefahr nicht mehr begründen, weshalb das Vorliegen dieses Haftgrundes zu verneinen ist.