Zwar wird nach wie vor (auch) noch die Identifikation von Mittätern, Abnehmern und Lieferanten sowie die Befragung derselben erwähnt. Mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts zur Kollusionsgefahr sowie die bisherigen Ermittlungsergebnisse scheint es dabei insbesondere um «G.________» oder einen «H.________» zu gehen (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 163 ff. sowie Z. 397 ff. bzw. Chat vom 6. Juni 2024, Beilage zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 570 ff.; KZM 24 2114).