5 gesetz vorbestraft. Bei einer erneuten Verurteilung droht ihm der Widerruf des bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von 28 Monaten (nebst Geldstrafe; vgl. auch Ausführungen zur Fluchtgefahr), womit dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Es liegt somit ein erheblicher Kollusionsanreiz vor. Das bisherige Verhalten im Strafverfahren deutet zudem auf eine Kollusionsneigung hin. 4.3 Der Beschwerdeführer weist aber zu Recht daraufhin, dass das Verfahren weit fortgeschritten ist.