132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 4.1 sowie Urteile 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2). 4.2 Der Beschwerdeführer ist nur insofern geständig, als er insgesamt drei Drogentransporte zugegeben hat. Weder macht er Angaben zu seinen Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmern noch zu weiteren Details der Transporte (Übernahmeort, Abgabeort, Entgelt). Grösstenteils verweigert er seine Aussagen gänzlich. Gleiches gilt auch für die bisher (aktenkundig) einvernommenen Auskunftspersonen D.________ sowie E.________.